Satzung
Satzung
der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland
In dieser Form beschlossen auf dem LPT am 19.08.2012.
Verbindlich ist die Version im Wiki.
Abschnitt A: Grundlagen
§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland (PIRATEN) ist der saarländische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Weltanschauung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz der Partei ist Saarbrücken.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist das Saarland.
(5) Die in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Pirat, bzw. Piraten bezeichnet.
§2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Saarland, oder das durch Beschluss des Bundesvorstandes dem Landesverband Saarland zugeordnet wurde.
(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
§4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§6 – Ordnungsmassnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundesatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.
§7 – Gliederung
(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind.
(2) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon ist der Landesverband selbst.
§8 – Bundespartei und Landesverbände
(1) Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen der Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu entsprechendem Verhalten anzuhalten.
§9 – Organe des Landesverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.
§10 – Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem politischen Geschäftsführer sowie drei Beisitzern.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland nach innen und aussen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriflich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei ausserordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger Erfolgen. Ein regelmässiger Termin ist anzustreben und braucht dann auch nur einmal eingeladen zu werden.
(5) Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern oder 10% der Mitglieder des Landesverbandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuladen.
(6) Der Landesvorstand beschliesst über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
7. Pressearbeit
8. Verantwortung für im Besitz des Landesverbandes befindlichen Güter
9. zur politischen Geschäftsführung
10. zur finanziellen Verfügungsgewalt der Vorstandsmitglieder
(8) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9)Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(10)Wird die satzungsgemäße Zusammensetzung des Landesvorstands innerhalb der Amtszeit eines Vorstandes geändert, so gilt für die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands weiter die Regelung, die zum Wahlzeitpunkt galt. Die neue Regelung tritt erst mit der Wahl des nächsten Vorstandes in Kraft.
§11 – Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Der ordentliche Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Der Landesvorstand lädt sechs Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der Angabe einer Webseite, auf der weitere Informationen zu finden sind, auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter http://piratenpartei-saarland.de ein. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Landesparteitag aufmerksam gemacht. Die genannte Webseite enthält mit Veröffentlichung der Einladung die vorläufige Tagesordnung. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut dort zu veröffentlichen.
(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsberichte des Landesvorstandsmitglieder entgegen und entscheidet daraufhin über die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder davon.
(5) Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landesfinanzordnung und die Landeswahlordnung, die Teil dieser Satzung sind.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.
(9) Als Übergangsregelung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung 2 Kassenprüfer nachgewählt, die bis zum Ende der Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Amt befindlichen Vorstandes im Amt sind.
§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung aller laut Wahlgesetz stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland. Sie erfolgt insbesondere nicht im Rahmen eines Parteitags der einladenden Gliederung.
(2) Die Form der Einladung entspricht den Vorgaben aus §11(2). Bei vorgezogenen Neuwahlen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden. In der Einladung muss explizit auf die Aufstellung von Bewerbern hingewiesen werden.
(3) Zur Bewerberaufstellung zur Landtagswahl, Bundestagswahl und Landeslisten zur Europawahl wird durch den Landesverband eingeladen. Zur Bewerberaufstellung zu anderen Wahlen wird durch die kleinste Gliederung eingeladen, deren Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig enthält.
(4) Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen. Bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung, die durch den Landesverband eingeladen werden, gilt die Landeswahlordnung. Sofern der Landesverband lediglich stellvertretend für eine seiner Gliederungen einläd, gilt die Wahlordnung der betreffenden Gliederung.
(5) Gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Wenn das Landesschiedsgericht dem Einspruch stattgibt ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(6) Antragsberechtigt für einen Einspruch nach §12(5) ist jedes Mitglied, dass bei der Mitgliedersammlung zur Bewerberaufstellung stimmberechtigt ist.
(7) Die Regelungen dieser Satzung gelten im Rahmen der Wahlgesetze und der Bundessatzung und nur soweit sie diesen nicht widersprechen.
§13 – Zulassung von Gästen
(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen
(2) Die Versammlung oder das Organ kann Gäste ausschließen.
(3) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§14 – Satzungs- und Programmänderungen
(1) Änderungen der Landessatzung durch einen Landesparteitag erfordern wenigstens doppelt so viele abgegebene Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er spätestens 23 Tage vor Beginn des Landesparteitages um 18:00 Uhr beim Vorstand eingegangen ist. Fällt der so bestimmte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den nächsten darauffolgenden Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, um 18:00 Uhr.
(3) Die Regelungen aus (1) und (2) gelten ebenso für eine Änderung des Programms.
(4) Der Landesvorstand kann durch Beschluss mit wenigstens fünf Ja-Stimmen eine geänderte Textfassung des Programms beschließen. Diese Textfassung muss eine redaktionelle Bearbeitung des ursprünglichen Programms sein und darf dem ursprünglichen Programm keine Forderungen hinzufügen und keine Forderungen weglassen; Änderungen der Struktur und des Satzbaus, das Hinzufügen und Weglassen von Erläuterungen sind erlaubt. Ein derart beschlossenes Programm tritt vier Wochen nach Veröffentlichung des zugehörigen Beschlussprotokolls in Kraft, sofern nicht fünf von hundert der Landesmitglieder bis zu diesem Termin beim Vorstand gegen den Beschluss Einspruch eingelegt haben.
§15 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung
§16 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(1) Die Satzung der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Bundessatzung übereinstimmen.
(2) Sollte eine Regelung der Landessatzung der Bundessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Bundessatzung.
§17 – Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung. Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner GO (siehe Abschnitt A, §10(8)10.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt D: Landeswahlordnung
§1 Geltungsbereich
1) Diese Wahlordnung bestimmt
– die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
– die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern, die
– durch den Landesverband eingeladen werden, sowie
– die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband Saarland durch den Landesparteitag.
§2 Vorschlagsrecht
(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Mitgliederversammlungen zur Bewerberaufstellung aus den Wahlgesetzen. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Landesparteitagen aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung. Insbesonder ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt.
§3 Wahlmodus
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist nach Vorzugswahl gewählt. Zunächst wird die Anzahl der zu besetzenden Plätze auf eine Zahl, die nicht kleiner als fünf sein darf, festgelegt. Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt: Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten drei Plätze der Liste gewählt, ab dem zweiten Wahlgang weitere Plätze der Liste bis die angestrebte Zahl erreicht ist. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach dem zweiten oder einem späteren Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.
(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.
(5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:
– Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber
– ist eine noch oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf
– sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie
– gemeinsam die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten
– einzeln abgestimmt.
Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt.
Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
§4 Wahlgrundsätze
(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
§5 Vorzugswahl
(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode “Instant Runoff”.
(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt.
(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten.
(4) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde.
(5) Ist mehr als ein Kandidat gewählt oder sind bei mehreren Ämtern gleicher Bezeichnung mehr Kandidaten als die Anzahl zu besetzender Ämter gewählt, so wird der bzw. werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:
1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz – in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten – auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
2. Der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen wird für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so wird durch Losentscheid ein Kandidat bestimmt, der gestrichen wird.
3. Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, so hat dieser gewonnen.
4. Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 1.-4. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
5. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen und gibt es weitere gewählte Kandidaten, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-5. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten Kandidaten als gestrichen gelten.
§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)
(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.

