Laizismus – Trennung von Religion und Staat

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Trennung von Staat und Religion im Grundgesetz verankert. Dies wird allerdings durch Staatsverträge und Sonderstellungen der großen Kirchen untergraben.

Um die Gleichberechtigung von Religionsgemeinschaften und Angehöriger dieser zu gewährleisten, sollten die Sonderstellung bestimmter Kirchen und Glaubensgemeinschaften aufgehoben werden oder alle Religionsgemeinschaften diese Sonderstellung erhalten.
Da letzteres, aufgrund der hohen Anzahl an Glaubensrichtungen weder finanziell noch organisatorisch umgesetzt werden kann, sollten allen Religionsgemeinschaften Sonderrechte entzogen werden und gleichberechtigt unter dem Vereinsrecht organisiert werden.

Kirchensteuer
Die Glaubensangehörigkeit wird direkt in der Lohnsteuerkarte vermerkt. Dies widerspricht der Freiheit des Glaubens (GG Art.4), da der Arbeitgeber direkt über die Konfessionszugehörigkeit seiner Angestellten unterrichtet wird.
Durch die Aufhebung der Kirchenprivilegien wird auch die Kirchensteuer wegfallen. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Erhebung der Kirchensteuer zu größten Teilen Aufgabe des Staates. Die Kirchensteuer verursacht dadurch dem Steuerzahler zusätzliche Kosten – auch wenn dieser zu keiner dieser privilegierten Glaubensgemeinschaften angehört.

Für die weitere Finanzierung ihrer Institutionen sind die Glaubensgemeinschaften selbst verantwortlich.

Karitative Organisationen
Von vielen Kirchenvertretern wird ihre existenzberechtigung durch ihre gemeinnützige Arbeit begründet. Allerdings werden die Kosten für “Caritas” und “Diakonie”, die sich jährlich auf 45 Milliarden Euro belaufen, nur 840 Millionen Euro (ca. 1,86 %) von den Kirchen getragen. Diese Organisationen werden also fast ausschließlich durch allgemeine Steuergelder finanziert.
Gemeinnützige Organisationen, die derzeit von den Kirchen betrieben werden sollten den öffentlichen Trägern unterstellt werden.

Theologische Fakultäten und Hochschulen
Diese dienen ausschließlich der Ausbildung künftiger  Kirchenfunktionäre (Geistliche, Religionslehrer und sonstige  Mitarbeiter). Studierende für das geistliche Amt sind ebenso wie alle  Geistlichen vom Wehr- und Ersatzdienst befreit. Weil nicht nur  Theologische Fakultäten, sondern auch besondere Lehrstühle in anderen  Fächern (Philosophie und Geschichte), an denen Kirchen ein Interesse an  ideologisch “reinem” Unterricht haben, der Ausbildung des kirchlichen  Funktionärsnachwuchs dienen, beanspruchen die Kirchen entscheidende  Mitwirkung bei der Ernennung und Entlassung von ProfessorInnen, bei der  Gestaltung von Lehrplänen und Prüfungsordnungen sowie bei der  Durchführung von Prüfungen, Promotionen und Habilitationen. Obwohl der  Einfluß der Kirchen nahezu vollkommen ist, so daß in den Theologischen  Fakultäten die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgte Freiheit von  Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht wirksam werden kann, werden  diese Einrichtungen doch samt und sonders aus allgemeinen Steuermitteln  finanziert.
(Quelle: http://www.ibka.org/infos/privilegien.html) (Copy & Paste)

Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der  bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des  staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in  Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.  Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,  Religionsunterricht zu erteilen. (GG Art. 7 Abs. 3)

Um Extremistischen Entwicklungen in Glaubensgemeinschaften entgegenzuwirken, wird der Religionsunterricht an Schulen befürwortet. Allerdings darf dieser dem aktuellen Kenntnisstand in anderen Schulfächern, z.B. Biologie, Erdkunde oder Physik nicht widersprechen und die Allgemeinbildung nicht beeinträchtigen.

Lehrkräfte in Religionsfächern werden von den Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt und verursachen dem Steuerzahler keine zusätzlichen Kosten.
Jeder Religionsgemeinschaft steht es zu Religionsunterricht anbieten zu dürfen. Die Einhaltung der Schranken steht unter staatlicher Kontrolle.

Referenzen:

http://www.laizismus.de/index.htm

http://www.ibka.org/infos/privilegien.html

http://www.heise.de/tp/artikel/34/34054/1.html